





Impressum
Menschen für Frauen e.V.
Prof. Dr. Jürgen Wacker
Frauenklinik Bruchsal
Gutleutstr. 1-14
D-76646 Bruchsal
Telefon: +49 (0)7251 / 708 5464
Telefax: +49 (0)7251 / 708 5474
E-Mail: info@menschenfuerfrauen.de
Internet: www.menschenfuerfrauen.de
Vertretungsberechtigter Vorstand:
Prof. Dr. Jürgen Wacker (Vorsitzender)
Dorothea Eckes, Tanja Reichert, Malika Salhi, Dr.Sebastian Zucker
Registergericht: Amtsgericht Heidelberg
Registernummer: VR 3341
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Menschen für
Frauen – Deutsch-Afrikanische-Freundschaftsgesellschaft in der Gynäkologie
(DAFGG)“. Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem
Zusatz „e.V.“
2. Der Sitz des Vereines ist in Heidelberg.
3. Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli des jeweiligen Jahres
4. Gründungszeitpunkt und Entstehen des Vereines ist die Eintragung im Vereinsregister.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereines ist es, den technischen und kulturellen Austausch zwischen
deutschen, ausländischen, insbesondere afrikanischen Fachleuten zu fördern
und die Durchführung humanitärer Aufgaben in diesen Ländern. Erreicht werden
soll dies durch den Leistungsaustausch zwischen dem Verein und den am Austausch
beteiligten Ländern, wobei die Hilfeleistungen für die jeweils beteiligten
Länder im Vordergrund stehen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des § 51 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
die Durchführung humanitärer Aufgaben der am Austausch beteiligten Länder
und Fachkräfte.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
1. Zielgruppe der Maßnahmen und Mittel des Vereines ist die jeweilige
Bevölkerung, insbesondere Frauen, des Landes um die Einsatzorte der deutschen
Fachleute
und deren Helfer.
2. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Unter Mittelverwendung innerhalb der satzungsgemäßen Zwecke fallen
auch die anfallenden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskostenkosten
sowie Anschaffungs- und Transportkosten für die jeweiligen für die Vereinszwecke
notwendigen Hilfsgüter.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede volljährige Person werden, wie auch
eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats
nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung
wird schriftlich mitgeeilt.
3. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung bzw. Liquidation der
juristischen Person
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
5. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstands-
mitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereines verstoßen hat.
6.1 Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung
mit 2/3 – Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung
in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen
Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss
wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit
dem Zugang wirksam.
6.2 Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen
Anteil am Vereinsvermögen
§ 5 Spenden der Mitglieder
1. Die Mitglieder zahlen eine jährliche Mindestspende , deren Höhe und Fälligkeit
die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr
festsetzt.
2. Mitgliedsbeiträge können auch in Form von Realleistungen gegenüber
dem Verein und seiner Austauschpartner erbracht werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereines sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
c. Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe beschließen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sieben Personen: dem Vorsitzenden, vier
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand).
2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand
im Sinne von §26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden und durch einen der stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
2.1. Arbeitnehmer des Vereines dürfen nicht Mitglieder des
Vertretungsvorstandes sein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
3.1 Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
3.2 Wiederwahlen sind zulässig.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,
soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung
der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder
ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
6. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch einen der beiden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens
zwei Wochen vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es
nicht.
7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder
bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung
leitet.
8. Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben, Die Eintragungen müssen enthalten:
• Ort und Zeit der Sitzung
• die Namen der Teilnehmer
• die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
9. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden,
wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvortrag schriftlich zustimmen.
Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch
zu verwahren.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle
Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mindestspende der Mitglieder,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, sowie die Ernennung
zweier Rechnungsprüfer und Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der
Rechnungsprüfer,
e) Änderung der Satzung, die nur durch eine 2/3 Mehrheit möglich ist,
f) Auflösung des Vereines, die ebenfalls nur durch eine 2/3 Mehrheit möglich
ist,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens im Juni eines
jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn
a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
b) wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die
Einberufung vom Vorstand verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand
zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge auf Änderung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung
der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
5. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung
einen Wahlleiter.
6. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
7. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung satzungsgemäß
einberufen wurde und mindesten ¼ der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
9. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von
vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von
der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
10. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nach Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht möglich. Ein anwesendes Mitglied darf nicht
mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
11. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Ausnahme sind Auflösung und Satzungsänderungen siehe §8.1 e, f und
§4.6.1. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
12. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende,
dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.
13.1 Es gilt der Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
13. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung,
• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
• Zahl der erschienen Mitglieder, im Anhang die Anwesenheitsliste, in die
sich die anwesenden Mitglieder eintragen
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
• die Tagesordnung,
• die gestellten Anträge und deren Abstimmungsergebnisse
• Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§9 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in §8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam berechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,
dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
2. Mit Wegfall des gemeinnützigen Zweckes des Vereines wird dieser aufgelöst.
3. Im Fall der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Arbeitsgemeinschaft
Frauengesundheit in der Entwicklungszusammenarbeit (FIDE) der Deutschen Gesellschaft
für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) zu. Vorher ist das Finanzamt zu hören.
Sollte bei der vorgenannten Gesellschaft im Zeitpunkt der Auflösung deren
Gemeinnützigkeit nicht mehr bestehen, hat die Mitgliederversammlung mit der
in § 8 geregelten Stimmenmehrheit eine andere gemeinnützige Einrichtung als
Empfänger des Vereinsvermögens zu bestimmen.
Die Satzung wurde am 6.6.2008 errichtet.